Hintergrund unserer Unterschriften Aktion:

Nach unseren persönlichen Schicksalsschlägen – dem Tod unserer 3 geliebten Kinder – wurden uns durch gesetzliche Bestimmungen weitere Steine in den Weg gelegt. Durch einen Paragraphen wird uns und anderen Sterneneltern die Existenz unserer Kinder nicht anerkannt. Was das in unserem Falle bedeutet, möchten wir zunächst schildern. Wie die allgemeine Rechtslage ist, soll dann im Folgenden erklärt werden.

 

Innerhalb von einem Jahr verloren wir 3 Mal unsere Kinder. Eins durch eine Fehlgeburt, zwei durch eine Lebendgeburt. Mit diesem Schicksal sind wir jedoch keineswegs alleine, denn ungefähr in 15-20% aller Schwangerschaften kommt es zu Fehlgeburten (Quelle: www.wikipedia.de).

 

Von einer „Fehlgeburt“  spricht man „wenn das Gewicht des Kindes bei der Geburt weniger als 500g beträgt und (…) keine Merkmale des Lebens gezeigt hat“.  (Quelle: www.veid.de/166.0.html - Auszug der PSTGAVO)

 

Auch in unserem Fall wogen unsere Kinder (Joseph-Lennard und Tamino-Federico) etwas weniger als 500g. Laut §31 der Ausführungsverordnung zum Personenstandsgesetz, der im Folgenden weiter erläutert werden soll, werden die Kinder somit nicht in Personenstandsbüchern beurkundet. Das heißt, dass diese Kinder rein rechtlich nicht existiert haben und auch nirgends statistisch registriert sind.

 

Uns ist es unerklärlich, wie der Gesetzgeber einen Menschen bzw. unsere Kinder über 500g definiert. Für uns waren diese Kinder real und haben verdient als wirkliche Kinder anerkannt zu werden und einen Platz – nicht nur in unserem Herzen- sondern auch in unserem Stammbuch einzunehmen. Wer die Bilder unserer Kinder gesehen hat, und auch Eltern, die einmal ein Kind erwartet haben, wissen, dass es in jedem Moment der Schwangerschaft schon ihre Kinder sind, sei dies sobald der Herzschlag zu sehen ist, das Geschlecht erkannt wird, die Kinder alle menschlichen Züge und Veranlagungen haben oder wenn sie durch die Kraft der Mutter geboren werden.

Unsere Sternenkinder sind geboren - aber offiziell nicht existent.   

Das macht uns und auch andere Sterneneltern unendlich traurig.

 

Nun die rechtlichen Grundlagen:

Wir sprechen von dem Paragraphen 31 der Ausführungsverordnung zum Personenstandsgesetz, der so vielen Eltern das Recht auf ihre Kinder abspricht.

 

Er wurde schon einmal geändert, durch die Bemühungen der Initiative Regenbogen. In einer Petition an den Bundestag wurde eine Änderung des Personenstandsgesetzes bewirkt. Es wurde erfolgreich eine Abschaffung der 1000-Gramm-Grenze für fehlgeborene Babys gefordert und zum 01.April 1994 wurde die Grenze auf 500g gesenkt.

Das bestärkt uns darin auch mit unserer Unterschriften-Aktion etwas bewirken zu können. (Quelle: http://www.initiative-regenbogen.de)

 

Nach diesem „Erfolg“ aus dem Jahr 1994 besteht nun dieser Paragraph:

 

§ 31 PSTGAVO (Ausführungsverordnung zum Personenstandsgesetz)

 

(1) Eine Lebendgeburt, für die die allgemeinen Bestimmungen über

die Anzeige und die Eintragung von Geburten gelten, liegt vor,

wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder

das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die

natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des

Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch

mindestens 500 Gramm, so gilt sie im Sinne des § 24 des Gesetzes

als ein totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind.

 

(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des

Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger

als 500 Gramm, so ist die Frucht eine Fehlgeburt. Sie wird in

den Personenstandsbüchern nicht beurkundet.

 

a) Lebendgeburt

Die Geburt ist gemäß § 31 Abs. 1 AVO-PStG (Ausführungsordnung zum Personenstandsgesetz) eine Lebendgeburt,

wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder  das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

Es wird nicht unterschieden, ob das lebend geborene Kind lebensfähig oder lebensunfähig ist, welches Geburtsgewicht oder welche Geburtslänge es hat und wie lange es gelebt hat.

 

b) Totgeburt

Bei einer Totgeburt im rechtlichen Sinne handelt es sich, wenn ein Kind totgeboren wurde oder in der Geburt verstorben ist, d.h. sich keines der in § 31 Abs. 1 AVO-PStG (siehe oben unter Lebendgeburt) genannten Merkmale des Lebens gezeigt hat, das Gewicht des Kindes aber mindestens 500g beträgt.

 

c) Fehlgeburt

Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn das Gewicht des Kindes bei der Geburt weniger als 500g beträgt und sich keines der in § 31 Abs. 1 AVO-PStG (siehe oben unter Lebendgeburt) genannten Merkmale des Lebens gezeigt hat.

 

e) Frühgeburt

Um eine Frühgeburt handelt es sich, wenn das Kind, bei Mehrlingsgeburten das schwerste der Kinder, ein Geburtsgewicht unter 2500 g hat. Gleichzusetzen sind solche Geburten, bei denen  das Kind trotz höheren Geburtsgewichts wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen ( an Rumpf, Haut, Fettpolster, Nägeln, Haaren und äußeren Geschlechtsorganen) oder wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft einer wesentlichen Pflege bedarf. Die Feststellung dieser Voraussetzungen obliegt der Hebamme oder dem Arzt.

 

 

Eine Frühgeburt kann auch eine Totgeburt sein, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500g und höchstens 2500 g betragen hat BSG (Bundessozialgericht) 15.5.1974 BSGE 37 S. 216.

 

Dies besagt, dass alle Kinder ohne Lebenszeichen und ohne ein Gewicht von mindestens 500g gesetzlich nicht als unsere Kinder anerkannt werden. Dabei ist es egal, ob wir schon bis zum 7. Monat auf diese Kinder warten, ob die Herzen bis zum Schluss schlugen, ob wir wussten welches Geschlecht sie haben, ob man sie unter wirklichen Wehen auf die Welt bringt und es ist egal, wie sehr sie geliebt werden.

 

Dies sehen wir als eine Arroganz gegenüber Menschen von unserem Gesetzgeber, der sich dazu erhebt, sagen zu können,

ab wann ein Mensch ein Mensch ist.